I. Der Jahresbeitrag (pro Kalenderjahr)
beträgt ab dem 1.1.2018
Erwachsene (bis 25J.)= 75 Euro
Erwachsene (ab 26J.)= 150 Euro
Ehepaar= 250 Euro
Familie mit 1 Jugendlichen (bis 17J.) = 270 Euro
Familie mit 2 und mehr Jugendlichen (bis 17J.) = 290 Euro
Jugendliche (bis 17J.) = 48 Euro
Passive (ohne Soielberechtigung) = 30 Euro
Zweitmitgliedschaft Erwachsene (ab 26J.) = 75 Euro
Zweitmitgliedschaft (bis 25J.) = 40 Euro
II. Zweitmitgliedschaft
Aktive Mitglieder, die bereits in einem anderen Tennisverein eine Erstmitgliedschaft haben, können im Hardter Tennisverein eine
Zweitmitgliedschaft erhalten. Eine Zweitmitgliedschaft wird nur gewährt, wenn bis zum 31.01 eines jeden Jahres dem Hardter
Tennisverein ein Nachweis über die Erstmitgliedschaft in dem anderen Verein schriftlich vorgelegt wird. Liegt bis zum 31.01. kein
Nachweis vor, entfällt der Anspruch auf Ermäßigung und es wird der entsprechende Erwachsenen-Beitrag fällig.
III. Beitragsermäßigung
Entfällt – kein Nachweis für Erwachsene, die am 01.01. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
IV. Pflichtstunden
Aktive Vereinsmitglieder, die am 01.01. das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, jährlich 4 Arbeitsstunden abzuleisten
(z. B. Frühjahrs- / Herbstputz). Zweitmitglieder müssen lediglich 2 Arbeitsstunden ableiten. Bei Nichterfüllung dieser Arbeitsstunden
wird ersatzweise ein Betrag von 10,00 € / Std. zum Jahresende im Dezember fällig, der per Lastschrift eingezogen wird.
Nur tatsächlich abgeleistete Pflichtstunden können berücksichtigt werden.
Ein krankheitsbedingter oder privater Grund (Umzug, Arbeit etc.) kann hier nicht berücksichtigt werden.
Das Mitglied muss seine abgeleisteten Pflichtstunden bei Frühjahrs- oder Herbstinstandsetzung eigenständig in die ausliegenden Listen eintragen.
Nicht eingetragene Stunden können nicht berücksichtigt werden.
Ein Mitglied kann auch außerhalb der Frühjahrs- oder Herbstinstandsetzung seine Pflichtstunden in Absprache mit dem Platzwart der
dem Vorstand ableisten. Hierzu muss das Mitglied ein vorgedrucktes Formular von dem entsprechenden Platzwart oder Vorstandsmitglied unter
unterzeichnen lassen und dem Kassenwart zur Kenntnis schicken.
Nicht gemeldete Stunden können nicht berücksichtigt werden.
V. Umlagen
Der Verein kann jährlich Umlagen erheben,
die von einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Eine Umlage kann durch
Arbeitsleistung abgegolten werden.
VI. Fälligkeit
Jahresbeitrag und Umlage sind sofort nach
Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig.
Die Erhebung erfolgt in der Regel im Februar
grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren.
Umlagen werden spätestens zum Jahresende
fällig. Werden die Beträge und
Umlagen
nicht fristgemäß beglichen, so
erlischt die Spielberechtigung.
VII. Mahngebühren
Werden die Beträge und Umlagen zum
Fälligkeitstermin nicht errichtet und
ist eine Mahnung erforderlich, so wird eine
Mahngebühr von jeweils 8 € erhoben.
VIII. Gastgeld
Mitglieder des Hardter Tennisvereins, die
einen befreundeten Spieler einladen, zahlen
für Ihren Gast eine Spielgebühr
von 5 € (s. a. Spielordnung)
IX. Kündigung
Die Frist zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft
beträgt vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
X. Änderung von Bankverbindung
/ Adresse
Ein Mitglied hat nach Änderung seiner
Adresse oder Bankverbindung unverzüglich
den HTV darüber zu informieren. Erhält
ein
Mitglied aus Versäumnis wichtige Informationen
(Termine, Veränderungen, HTV-Report)
nicht, trägt er die Verantwortung.
Die
Kosten bei zurückgebuchten Lastschriften
aus oben genanntem Grund werden dem Mitglied
ebenfalls in Rechnung gestellt
Hardter-Tennis-Verein e. V. (HTV)/Satzung
vom 5.11.1978 in der II. Änderung vom
5.2.1982
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Hardter-Tennis-Verein.
Gründungsdatum ist der 5.11.1978. Der
Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
Dorsten eingetragen. Nach der Eintragung führt
der Verein den Namen „Hardter-Tennis-Verein
e.V.“
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck und Ziele des Vereins sind die Pflege
des Tennissports nach den Grundsätzen
des Deutschen Tennisbundes. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins Fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2 a Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen Personen werden.
2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Antrages. Minderjährige benötigen
das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
3. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Art und Rechte der Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder.
Passive Mitglieder können am Spielbetrieb
nicht teilnehmen.
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, haben volles Stimmrecht.
§ 6 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind, die im Laufe
des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben oder vollenden.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet
sich selbständig und entscheidet über
die Verwendung der ihr zufließenden
Mittel.
Die Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine
Aufgaben im Rahmen der Satzung der Jugendordnung,
sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
Der Vereinsjugendausschuss ist für seine
Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem
Vorstand des Vereins verantwortlich. Alles
nähere regelt die als Anhang beigefügte
Jugendordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austrittserklärung. Der Austritt
hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zulässig
unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 4 Wochen zum Jahresende. Eine sofortige
Kündigung ist mit Genehmigung des Vorstandes
möglich.
2. durch Auflösung des Vereins.
3. durch Ausschluss
a) Der Vereinsausschuss kann den Ausschluss
eines Vereinsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit beschließen,
wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des
Vereins oder die Vereinsdisziplin gefährdet.
Dem Vereinsmitglied ist vorher Gelegenheit
zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu
nehmen.
b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber
eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere
seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung,
trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachkommt. In der dritten Mahnung muss die
Androhung des Ausschlusses enthalten sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treffen sich alljährlich
möglichst bis Ende Februar zur ordentlichen
Generalversammlung, die vom Vorstand einberufen
wird.
Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens
8 Tage vor der geplanten Versammlung und durch
Aushang am schwarzen Brett am Clubhaus.
Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag.
Es genügt die Absendung an die letzte
bekannte Anschrift.
2. außerordentliche Generalversammlungen
sind vom Vorstand einzuberufen.
a) auf Verlangen des Vorstandes
b) wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der Gründe
dieses beantragen. Der erste Vorsitzende ist
verpflichtet, die Versammlung spätestens
15 Tage nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes ist oberstes
Entscheidungsorgan in allen Vereinsangelegenheiten.
Ihre Aufgabe ist insbesondere:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes
3. Beitragsbeschlüsse.
§ 10 Beschlussfähigkeit
der Generalversammlung
Die ordnungsmäßig einberufenen
Generalversammlungen sind jederzeit beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden,
2. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer,
stellvertretenden Geschäftsführer,
dem Schatzmeister, dem 1. Sportwart, dem stellvertretenden
Sportwart, dem 1. Jugendwart, dem 2. Jugendwart
und dem Schriftführer.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet die
Mitgliedschaft im Vorstand.
Jedes freiwerdende Vorstandsamt fällt
bis zur Neuwahl an den Vorsitzenden, oder,
wenn es dessen Amt ist, an den stellvertretenden
Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch berechtigt,
bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder
ein anderes Vereinsmitglied anstelle des Ausgeschiedenen
zu berufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, solange
Mitglieder in vertretungsberechtigter Zahl
vorhanden sind. Ein Vorstandsmitglied kann
zwei Ämter inne haben.
§ 12 Geschäftsführender
Vorstand
1. Das geschäftsführende Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer
und dem Schatzmeister. Er ist Vorstand im
Sinne des § 26 BGB, d. h. er vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstands vertreten den Verein nach außen.
3. Der geschäftsführende Vorstand,
vertreten durch jeweils 2 Mitglieder, erledigt
im übrigen die laufenden Angelegenheiten
des Vereins in Vertretung des Vorstandes.
4. Notwendige Vertreter bestimmt der Vorstand.
§ 13 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren
bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag hat
die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
§ 14 Ausschüsse
Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder
und 5 weitere, von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählte,
volljährige Vereinsmitglieder an.
Der Vereinsausschuss ist für die Aufnahme
und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
für den Abschluss von Rechtsgeschäften,
die den Verein mit mehr als 2000,- DM belasten,
für Dienstverträge und für
die ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenen
Aufgaben zuständig. Diese Vorschrift
hat jedoch nur vereinsinterne Wirkung, bedeutet
also keine Einschränkung der Vertretungsmacht
des geschäftsführenden Vorstandes.
Bei Ausscheiden eines der 5 von der Mitgliederversammlung
gewählten Ausschussmitglieder ernennt
der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann
bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Für bestimmte Aufgaben können nach
Bedarf weitere Ausschüsse gebildet werden.
§ 15 Einnahmen und Ausgaben
Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen
und Ausgaben. Er führt ordnungsgemäß
Bücher, sichert Beläge und Unterlagen.
Die Verwendung der eingegangenen Gelder hat
nach den Gesichtspunkten eines ehrlichen,
ordentlichen und vorsorgenden Kaufmanns zu
erfolgen.
§ 16 Kassenprüfung
Von der ordentlichen Hauptversammlung werden
auf einen Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer
gewählt. Sie haben die Pflicht, einmal
im Jahr die Kasse zu prüfen, worüber
von ihnen jeweils ein Protokoll zu erstellen
ist. Dieses Protokoll ist anlässlich
der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 17 Beiträge, Aufnahmegebühren
Die Beiträge, Aufnahme- und Mahngebühren
werden von der Generalversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen. Sie sollen die anfallenden Kosten
des Vereins decken.
§ 18 Schriftverkehr
1. Der Geschäftsführer hat den allgemeinen
Schriftverkehr zu führen, zu unterschreiben
und sie
gesammelt aufzubewahren.
2. Die Vorstandsmitglieder führen den
Schriftverkehr ihres Aufgabenbereiches.
3. Vorstand- und Versammlungsbeschlüsse
protokolliert der Versammlungsleiter.
§ 19 Spielordnung
Der Sportwart hat für Ordnung und geregelte
Abwicklung des Spielbetriebes zu sorgen. Einzelheiten
regelt eine vom Vorstand aufzustellende Spielordnung.
§ 20 Satzungsänderungen
und Neufassungen
Satzungsänderungen und Neufassungen sind
der Generalversammlung vorzubehalten. Zu einem
Beschluss, der eine Änderung der Satzung
beinhaltet, ist 2/3 Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in
einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung
und nur dann beschlossen werden, wenn 3⁄4
der erschienenen Mitglieder für die Auflösung
stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen dem Stadtsportverband
e. V. Dorsten zu.
§ 22 Schlussbestimmung
Alle Fälle und Angelegenheiten, auf die
diese Satzung nicht ausdrücklich Bezug
nimmt, regeln sich nach den Bestimmungen des
Bürgerlichen Gesetzbuches.