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Beitragsordnung (laut Beschluss der ordentlichen Generalversammlung vom 23.02.2003, geändert am 23.01.2018)


I. Der Jahresbeitrag (pro Kalenderjahr) beträgt ab dem 1.1.2018
Erwachsene (bis 25J.)= 75 Euro
Erwachsene (ab 26J.)= 150 Euro
Ehepaar= 250 Euro
Familie mit 1 Jugendlichen (bis 17J.) = 270 Euro
Familie mit 2 und mehr Jugendlichen (bis 17J.) = 290 Euro

Jugendliche (bis 17J.) = 48 Euro
Passive (ohne Soielberechtigung) = 30 Euro
Zweitmitgliedschaft Erwachsene (ab 26J.) = 75 Euro
Zweitmitgliedschaft (bis 25J.) = 40 Euro


II. Zweitmitgliedschaft
Aktive Mitglieder, die bereits in einem anderen Tennisverein eine Erstmitgliedschaft haben, können im Hardter Tennisverein eine
Zweitmitgliedschaft erhalten. Eine Zweitmitgliedschaft wird nur gewährt, wenn bis zum 31.01 eines jeden Jahres dem Hardter
Tennisverein ein Nachweis über die Erstmitgliedschaft in dem anderen Verein schriftlich vorgelegt wird. Liegt bis zum 31.01. kein
Nachweis vor, entfällt der Anspruch auf Ermäßigung und es wird der entsprechende Erwachsenen-Beitrag fällig.

III. Beitragsermäßigung
Entfällt – kein Nachweis für Erwachsene, die am 01.01. das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

IV. Pflichtstunden
Aktive Vereinsmitglieder, die am 01.01. das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, jährlich 4 Arbeitsstunden abzuleisten
(z. B. Frühjahrs- / Herbstputz). Zweitmitglieder müssen lediglich 2 Arbeitsstunden ableiten. Bei Nichterfüllung dieser Arbeitsstunden
wird ersatzweise ein Betrag von 10,00 € / Std. zum Jahresende im Dezember fällig, der per Lastschrift eingezogen wird.
Nur tatsächlich abgeleistete Pflichtstunden können berücksichtigt werden.
Ein krankheitsbedingter oder privater Grund (Umzug, Arbeit etc.) kann hier nicht berücksichtigt werden.

Das Mitglied muss seine abgeleisteten Pflichtstunden bei Frühjahrs- oder Herbstinstandsetzung eigenständig in die ausliegenden Listen eintragen.
Nicht eingetragene Stunden können nicht berücksichtigt werden.

Ein Mitglied kann auch außerhalb der Frühjahrs- oder Herbstinstandsetzung seine Pflichtstunden in Absprache mit dem Platzwart der
dem Vorstand ableisten. Hierzu muss das Mitglied ein vorgedrucktes Formular von dem entsprechenden Platzwart oder Vorstandsmitglied unter
unterzeichnen lassen und dem Kassenwart zur Kenntnis schicken.
Nicht gemeldete Stunden können nicht berücksichtigt werden.


V. Umlagen
Der Verein kann jährlich Umlagen erheben, die von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Eine Umlage kann durch
Arbeitsleistung abgegolten werden.

VI. Fälligkeit

Jahresbeitrag und Umlage sind sofort nach Erhalt der Aufnahmebestätigung fällig. Die Erhebung erfolgt in der Regel im Februar
grundsätzlich mittels Lastschriftverfahren. Umlagen werden spätestens zum Jahresende fällig. Werden die Beträge und Umlagen
nicht fristgemäß beglichen, so erlischt die Spielberechtigung.

VII. Mahngebühren
Werden die Beträge und Umlagen zum Fälligkeitstermin nicht errichtet und ist eine Mahnung erforderlich, so wird eine
Mahngebühr von jeweils 8 € erhoben.

VIII. Gastgeld
Mitglieder des Hardter Tennisvereins, die einen befreundeten Spieler einladen, zahlen für Ihren Gast eine Spielgebühr von 5 € (s. a. Spielordnung)

IX. Kündigung
Die Frist zur Kündigung der Vereinsmitgliedschaft beträgt vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

X. Änderung von Bankverbindung / Adresse
Ein Mitglied hat nach Änderung seiner Adresse oder Bankverbindung unverzüglich den HTV darüber zu informieren. Erhält ein
Mitglied aus Versäumnis wichtige Informationen (Termine, Veränderungen, HTV-Report) nicht, trägt er die Verantwortung. Die
Kosten bei zurückgebuchten Lastschriften aus oben genanntem Grund werden dem Mitglied ebenfalls in Rechnung gestellt



Hardter-Tennis-Verein e. V. (HTV)/Satzung vom 5.11.1978 in der II. Änderung vom 5.2.1982


§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Hardter-Tennis-Verein.
Gründungsdatum ist der 5.11.1978. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dorsten eingetragen. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen „Hardter-Tennis-Verein e.V.“
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck und Ziele des Vereins sind die Pflege des Tennissports nach den Grundsätzen des Deutschen Tennisbundes. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins Fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 a Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.
2. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages. Minderjährige benötigen das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 5 Art und Rechte der Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Passive Mitglieder können am Spielbetrieb nicht teilnehmen.
Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben volles Stimmrecht.
§ 6 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind, die im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder vollenden.
Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Die Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss.
Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Alles nähere regelt die als Anhang beigefügte Jugendordnung.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austrittserklärung. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er ist zulässig unter einer Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Jahresende. Eine sofortige Kündigung ist mit Genehmigung des Vorstandes möglich.
2. durch Auflösung des Vereins.
3. durch Ausschluss
a) Der Vereinsausschuss kann den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit beschließen, wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins oder die Vereinsdisziplin gefährdet. Dem Vereinsmitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
b) Wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. In der dritten Mahnung muss die Androhung des Ausschlusses enthalten sein.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treffen sich alljährlich möglichst bis Ende Februar zur ordentlichen Generalversammlung, die vom Vorstand einberufen wird.
Die Einladung erfolgt schriftlich spätestens 8 Tage vor der geplanten Versammlung und durch Aushang am schwarzen Brett am Clubhaus.
Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Es genügt die Absendung an die letzte bekannte Anschrift.
2. außerordentliche Generalversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen.
a) auf Verlangen des Vorstandes
b) wenn mindestens 10% der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe dieses beantragen. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet, die Versammlung spätestens 15 Tage nach Eingang des Antrages einzuberufen.
§ 9 Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist oberstes ist oberstes Entscheidungsorgan in allen Vereinsangelegenheiten. Ihre Aufgabe ist insbesondere:
1. Entlastung des Vorstandes
2. Wahl des Vorstandes
3. Beitragsbeschlüsse.
§ 10 Beschlussfähigkeit der Generalversammlung
Die ordnungsmäßig einberufenen Generalversammlungen sind jederzeit beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 11 Der Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer, stellvertretenden Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem 1. Sportwart, dem stellvertretenden Sportwart, dem 1. Jugendwart, dem 2. Jugendwart und dem Schriftführer.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein endet die Mitgliedschaft im Vorstand.
Jedes freiwerdende Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den Vorsitzenden, oder, wenn es dessen Amt ist, an den stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist auch berechtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes Vereinsmitglied anstelle des Ausgeschiedenen zu berufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, solange Mitglieder in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind. Ein Vorstandsmitglied kann zwei Ämter inne haben.
§ 12 Geschäftsführender Vorstand
1. Das geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 1. Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB, d. h. er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein nach außen.
3. Der geschäftsführende Vorstand, vertreten durch jeweils 2 Mitglieder, erledigt im übrigen die laufenden Angelegenheiten des Vereins in Vertretung des Vorstandes.
4. Notwendige Vertreter bestimmt der Vorstand.
§ 13 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag hat die Wahl in geheimer Abstimmung zu erfolgen.
§ 14 Ausschüsse
Dem Vereinsausschuss gehören die Vorstandsmitglieder und 5 weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählte, volljährige Vereinsmitglieder an.
Der Vereinsausschuss ist für die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2000,- DM belasten, für Dienstverträge und für die ihnen von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Diese Vorschrift hat jedoch nur vereinsinterne Wirkung, bedeutet also keine Einschränkung der Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes.
Bei Ausscheiden eines der 5 von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschussmitglieder ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Für bestimmte Aufgaben können nach Bedarf weitere Ausschüsse gebildet werden.
§ 15 Einnahmen und Ausgaben
Der Schatzmeister verwaltet die Einnahmen und Ausgaben. Er führt ordnungsgemäß Bücher, sichert Beläge und Unterlagen. Die Verwendung der eingegangenen Gelder hat nach den Gesichtspunkten eines ehrlichen, ordentlichen und vorsorgenden Kaufmanns zu erfolgen.
§ 16 Kassenprüfung
Von der ordentlichen Hauptversammlung werden auf einen Zeitraum von zwei Jahren zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben die Pflicht, einmal im Jahr die Kasse zu prüfen, worüber von ihnen jeweils ein Protokoll zu erstellen ist. Dieses Protokoll ist anlässlich der Hauptversammlung vorzulegen.
§ 17 Beiträge, Aufnahmegebühren
Die Beiträge, Aufnahme- und Mahngebühren werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Sie sollen die anfallenden Kosten des Vereins decken.
§ 18 Schriftverkehr
1. Der Geschäftsführer hat den allgemeinen Schriftverkehr zu führen, zu unterschreiben und sie
gesammelt aufzubewahren.
2. Die Vorstandsmitglieder führen den Schriftverkehr ihres Aufgabenbereiches.
3. Vorstand- und Versammlungsbeschlüsse protokolliert der Versammlungsleiter.
§ 19 Spielordnung
Der Sportwart hat für Ordnung und geregelte Abwicklung des Spielbetriebes zu sorgen. Einzelheiten regelt eine vom Vorstand aufzustellende Spielordnung.
§ 20 Satzungsänderungen und Neufassungen
Satzungsänderungen und Neufassungen sind der Generalversammlung vorzubehalten. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, ist 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur dann beschlossen werden, wenn 3⁄4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Stadtsportverband e. V. Dorsten zu.
§ 22 Schlussbestimmung
Alle Fälle und Angelegenheiten, auf die diese Satzung nicht ausdrücklich Bezug nimmt, regeln sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Hardter-Tennis-Verein e. V. (HTV)/Satzung Jugend
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Hardter-Tennis-Vereins e. V. sind alle Jugendlichen, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter. Jugendlicher im Sinne der Jugendordnung ist, wer im Laufe des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 2 Aufgaben
Die Jugend des Hardter-Tennis-Vereins e. V. führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden öffentlichen Mittel.
Aufgaben der Tennisjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Tennisspieles
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude,
c) Pflege der internationalen Verständigung durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen
d) Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen und Schulen in sportlichen und allgemeinen
Jugendfragen.
Die Tennisjugend führt ihre Arbeit ohne Bindung an Parteien und Konfessionen durch.
§ 3 Organe
Organe der Tennisjugend im Hardter-Tennis-Verein e.V. sind:
a) der Vereinsjugendtag
b) der Vereinsjugendausschuss.
§ 4 Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Tennisjugend des Hardter-Tennis-Vereins e. V. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugend sind:
1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
2. Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses
3. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
4. Wahl des Vereinsjugendausschusses
5. Wahl der Delegierten zu eventuellen Jugendtagungen
6. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt und muss vor der ordentlichen Hauptversammlung des Vereins durchgeführt werden. Er wird 7 Tage vorher vom Vereinsjugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge für den Vereinsjugendtag sind vom Jugendwart spätestens 3 Tage vor dem Vereinsjugendtag schriftlich mitzuteilen. Ein außerordentlicher Vereinsjugendtag ist innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen dann einzuberufen, wenn der Vereinsjugendvorstand, der Vereinsjugendausschuss oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendausschusses dieses wünscht.
d) Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste
stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die
Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt worden ist.
e) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
f) Die Mitglieder der Tennisjugend haben je eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
Dem Vorsitzenden (1. Jugendwart) und seinem Stellvertreter (2. Jugendwart) sowie zwei Beisitzern; außerdem vier Jugendvertretern, die zur Zeit der Wahl noch Jugendliche sind. Es sollten möglichst zwei weibliche Vertreterinnen und zwei männliche Vertreter gewählt werden.
b) Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Tennisjugend nach innen und außen.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden vom Vereinsjugendtag mit Ausnahme des 1. und 2. Jugendwartes für ein Jahr gewählt. Der 1. Jugendwart und der 2. Jugendwart werden jeweils für zwei Jahre zeitgleich mit der Amtszeit des Gesamtvorstandes des Hardter-Tennis-Vereines e.V. gewählt. Die Wahl des 1. und 2. Jugendwartes bedarf der Bestätigung der ordentlichen Hauptversammlung des Hardter-Tennis-Verein e.V.. Bestätigt diese die Wahl nicht, muss der Vereinsjugendtag eine Neuwahl vornehmen.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der dieser Jugendabteilung zufließenden öffentlichen Mittel. Verwahr und Verbuchung der Mittel obliegt dem Geschäftsführer des Hardter-Tennis-Verein e.V.
§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur vom ordentlichen Vereinsjugendtag oder von einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindesten zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten und der Hauptversammlung des Hardter-Tennis-Verein e. V.
§ 7 Schlussbestimmungen
Soweit die Jugendordnung keine besondere Bestimmung enthält, gilt die Satzung des Hardter-Tennis-Verein e.V.